AGB



Verkaufs- und Lieferbedingungen

GLADE CNC-TECHNIK&AUTOMATIONS GMBH&CO.KG

 

1. Allgemeines:

Allen Angeboten und Vereinbarungen über unsere Lieferungen und Leistungen

liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als

anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich

schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Die Aufhebung oder Änderung

einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit unserer übrigen Verkaufs- und

Lieferbedingungen nicht. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu

ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Vereinbarungen mit

unseren Vertretern oder Mitarbeitern.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung:

Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als erteilt,

wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Änderungen, Abänderungen oder

mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung

des Lieferers. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Die ersten Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und

Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag

rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen

wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd

maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An

Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer

Eigentums- und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit

dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers

maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung

des Lieferers. In der Auftragsbestätigung etwaig enthaltene Abbildungen stellen den zur

Ausführung gelangenden Auftrag nur annähernd dar. Diese Abbildungen kennzeichnen

lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.

 

3. Lieferzeit:

a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor

der Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,

Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Bei Bestellungen auf Abruf gilt mangels anderweitiger Vereinbarung, daß der Abruf

innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung zu erfolgen hat.

b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das

Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener

Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel ob im

Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten – zum Beispiel

Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung

wesentlicher Roh- und Baustoffe, Ausfall eines in einer Schlüsselposition tätigen

Mitarbeiters, Streik und Aussperrung soweit solche Hindernisse nachweislich auf

die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem

Einfluß sind.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,

wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende

derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller

baldmöglichst mitteilen.

d) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens

des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer

Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jeden

vollen Monat der Verspätung nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist

gemäß Ziffer 11b dieser Bedingungen 0,5 %, im ganzen aber höchstens 3 %. vom

Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht

rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

e) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend

einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung

entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5

%. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch

berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist

anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit

angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

f) Der Lieferer ist berechtigt, nach seinem Ermessen Teillieferungen zu erbringen und

in Rechnung zu stellen, so daß der, der Teillieferung entsprechende Teil des

Preises, fällig wird. Anzahlungen werden anteilig auf die einzelnen Teillieferungen

verrechnet.

g) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers

voraus.

 

4. Gefahrübergang und Entgegennahme:

a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller

über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch

andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und

Aufstellung übernommen hat.

Auf Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer gegen

Transportschäden versichert.

b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu

vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den

Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des

Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

c) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,

vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Haftung für Mängel der Lieferung

entgegenzunehmen.

d) Abweichungen von der Rechnung oder vom Lieferschein sind unverzüglich nach

Empfang der Ware schriftlich zu melden.

 

5. Vorbehalte:

Infolge Modell- und Konstruktionsänderungen kann für die genaue Übereinstimmung

mit der Abbildung keine Gewähr übernommen werden. Dasselbe gilt auch für

Gewichtsangaben und Maße. Nach Auftragserteilung vom Besteller gewünschte

Änderungen sind schriftlich mitzuteilen und bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen

Bestätigung durch den Lieferer.

 

6. Sonderanfertigungen:

Werden von der üblichen Serie abweichende Sonder- bzw. Spezialausführungen

bestellt,so ist eine anteilmäßige Vorauszahlung zu leisten. Eine Stornierung des

Auftrages istnicht möglich, zumal das betreffende Objekt anderweitig nicht verwertet

werden kann.Die von dem Lieferer vorgelegten Projektzeichnungen für Sonder- bzw.

Spezialausführungen sind von dem Besteller zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.

 

7. Preis und Zahlung:

a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich

Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

b) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei

Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar

1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,

1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind,

der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats

c) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 2% über dem

jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 5% berechnet, ohne daß es einer

Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges ist der Lieferer auch berechtigt, die ihm

von seiner Bank jeweils berechneten Sätze für Kontokorrentkredite in Anrechnung

zu bringen. Der Besteller ist im Falle des Verzuges weiters verpflichtet, sämtliche

Mahn- und insbesondere Inkassospesen zu bezahlen. Die Geltendmachung

weiterer Ansprüche oder Forderungen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Im Falle von Ratenzahlung werden bei Überschreitung einer Ratenfälligkeit sofort,

ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf, die gesamten restlichen jeweils noch

ausstehenden Beträge zur Zahlung fällig. (Terminverlust)

d) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom

Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, auch nicht

im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

e) Die Preise gelten ab Werk und sind reine Warenpreise in Euro. Die Umsatzsteuer

wird gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten für alle Kaufgegenstände die am

Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Falls sich die Gestehungskosten durch

Preiserhöhung in den Rohmaterialien, Konstruktionsänderung infolge Verwendung

anderer Werkstoffe, Löhne etc. ändern, erfahren auch die Preise eine

entsprechende Änderung.

f) Bei Wechsel- und Scheckzahlungen wird seitens des Lieferers keine Verbindlichkeit

für rechtzeitiges Vorzeigen und Protest übernommen. Die Annahme von Wechseln

und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche Diskont oder sonstige Spesen

werden an den Besteller weiterverrechnet. Verzugszinsen, Kursverluste und

dergleichen fallen dem Einsender zur Last.

g) Eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder die

Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen den

Lieferer zu deren Abänderung.

Bei Zahlungseinstellung, Ausgleich oder Konkurs des Käufers ist die

Kaufpreisforderung sofort fällig.

 

8a) Eigentumsvorhalt:

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche

Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der bestehenden

Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus

gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen wie auch sämtliche infolge eines

Zahlungsverzuges aufgelaufenen Forderungen einschließlich Anwaltskosten

beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des

Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen

ist. Handelt es sich bei der Lieferung um Maschinenteile, so geht im Falle des

Einbaues der Teile das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware nicht unter. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der

Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme

sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom

Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei

Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer

unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet gegenüber dem

Lieferer für aus der Unterlassung der Benachrichtigung entstehende

Vermögensnachteile.

8b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines

Handelsgewerbes weiterzuverkaufen, jedoch nur unter der Bedingung, daß er seinen

Kunden unwiderruflich anweist, die noch offene Forderung des Lieferers in der vom

Lieferer selbst bekanntgegebenen Höhe an diesen direkt und für Rechnung des

Bestellers zu bezahlen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder

Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Sofern der Besteller die

Vorbehaltssache an einen Dritterwerber weiter veräußert, der die Vorbehaltssache

nicht sofort bezahlt, hat der Besteller den Dritterwerber schriftlich anzuweisen, daß

dieser die Vorbehaltssache im Namen des Lieferers als Vorbehaltseigentümer

innehat und daß der Dritterwerber sämtliche Zahlungen für Rechnung des Bestellers

an den Lieferer direkt zu leisten hat, bis die Forderungen des Lieferers in der von

diesem bekanntgegebenen Höhe abgedeckt sind; der Besteller hat den Lieferer

hievon zu verständigen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei

Zahlungseinstellung des Bestellers.

Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen den Dritterwerber oder gegen Dritte erwachsen, und zwar

gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.

Es ist dem Besteller untersagt, mit dem Dritterwerber Abreden zu treffen, welche die

Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.

Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die

Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt

Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller

auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen

selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die

Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen

ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm alle

zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen

aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit

anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung

des Bestellers gegen den Dritterwerber in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller

vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller

stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht

dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so

erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes

der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen

zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit

anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder

untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als

vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit

die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum

für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung

entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,

als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,

um mehr als 50 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise

bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen samt Anhang das

Eigentum an der Vorbehaltssache ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die

abgetretenen Forderungen ihm zustehen. Der Eigentumsvorbehalt und die dem

Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus

Eventual-Verbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen

ist. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen

Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern

nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Die Kosten, die bei Rücknahme der Vorbehaltsware anfallen, gehen zu Lasten des

Bestellers.

 

9. Mängelhaftung, Gewährleistung:

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter

Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie

folgt:

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl

des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten (bei

Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Ablieferung nachweisbar

infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere

wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung –

unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. ‚Die

Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die

Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die

Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung

der Haftungsansprüche die ihm gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses

zustehen. Das gleiche gilt für Transportleistungen. Die Abtretung der

Haftungsansprüche erfolgt ohne Haftung für die Einbringlichkeit.

b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in

allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung an in 12 Monaten.

c) Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen

entstanden sind.

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.

Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte

oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –

ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,

ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,

sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind, sowie

Schäden, die durch die Weiterverwendung des Liefergegenstandes bei Vorliegen

eines Mangels im Sinne der Ziffer 10 lit a entstanden sind.

d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden

Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung

mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der

Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung

der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder

wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller

das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom

Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt

der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die

Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Kosten des Aus- und

Einbaues – Fahrtkosten, Reise und Arbeitszeit, Auslösung – sowie alle übrigen

Kosten trägt der Besteller.

f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur bis zum Ablauf der

Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes gem. Ziffer 10a und b dieser

Bedingungen gehaftet.

g) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller

seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

h) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige schriftliche

Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen

aufgehoben.

i) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von

Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen

nicht.

j) Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung des § 933b ABGB

(Besonderer Rückgriff) und wird dieser Verzicht vom Lieferer ausdrücklich

angenommen.

 

10. Recht des Bestellers auf Rücktritt:

a) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte

Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom

Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die

Ausführung eines Teils der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes

und nachweisbares Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies

nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

b) Liegt Lieferverzug im Sinne von Ziffer 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der

Besteller dem im Verzuge befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist,

welche bei Serienfertigung mindestens 1 Monat, bei Sonderanfertigung mindestens

3 Monate betragen muß, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf

dieser Frist die Annahme dieser Leistung ablehnt, und wird diese Nachfrist durch

Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt

berechtigt.

c) Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des

Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

d) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,

insbesondere solche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz

von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an

dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.

 

11. Recht des Lieferers auf Rücktritt:

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 4 vorstehender

Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der

Leistung

erheblich verändern oder auf dem Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für

den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem

Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen

nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach

Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und

zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist

vereinbart war.

 

12. Rechtswahl und Gerichtsstand:

Für Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-

Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und der VO (EG) Nr. 593/2008 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche

Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist ausgeschlossen.Die

Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren deutsche, inländische

Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden

Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des Lieferers sachlich zuständige Gericht

ausschließlich örtlich zuständig.

 

13. Haftung/Produkthaftung/Haftungsbegrenzung:

Zum Schadenersatz ist der Lieferer in allen in Betracht kommenden Fällen nur dann

verpflichtet, wenn den Lieferer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trifft: Bei leichter

Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden.

Das Verschulden des Lieferers ist in allen Fällen durch den Besteller nachzuweisen.

Die Haftung des Lieferers ist pro Schadensfall mit € 2.000,00 begrenzt.

Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Vertragseinbußen, Zinsverluste,

unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus

Ansprüchen Dritter, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall,

Verlusten von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer

nicht. Allfällige Regressforderungen, die der Besteller oder Dritte aus dem Titel

„Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen den Lieferer richten,

sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der

Fehler in der Sphäre des Lieferers verursacht und zumindest grob fahrlässig

verschuldet worden ist.

 

14. Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder

teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die

Gültigkeit

der Bedingungen im übrigen nicht. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung

wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck

der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Kommanditgesellschaft mit Sitz in Detmold, Amtsgericht Lemgo HRA5354-Persönlich haftende Gesellschafterin : Glade Verwaltungs GmbH Detmold, Amtsgericht Lemgo HRB 8207,

Geschäftsführer Dipl. Ing.(FH) Stephan Glade