AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
GLADE CNC-TECHNIK&AUTOMATIONS GMBH&CO.KG
1. Allgemeines:
Allen Angeboten und Vereinbarungen über unsere Lieferungen und Leistungen
liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als
anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich. Die Aufhebung oder Änderung
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit unserer übrigen Verkaufs- und
Lieferbedingungen nicht. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Vereinbarungen mit
unseren Vertretern oder Mitarbeitern.
2. Angebote, Auftragsbestätigung:
Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als erteilt,
wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Änderungen, Abänderungen oder
mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Lieferers. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
Die ersten Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und
Entwurfsarbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag
rechtswirksam zustande kommt und bleibt. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer
Eigentums- und Urheberrecht vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit
dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
des Lieferers. In der Auftragsbestätigung etwaig enthaltene Abbildungen stellen den zur
Ausführung gelangenden Auftrag nur annähernd dar. Diese Abbildungen kennzeichnen
lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
3. Lieferzeit:
a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung sämtlicher vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Bei Bestellungen auf Abruf gilt mangels anderweitiger Vereinbarung, daß der Abruf
innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung zu erfolgen hat.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
c) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen – gleichviel ob im
Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferern eingetreten – zum Beispiel
Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Baustoffe, Ausfall eines in einer Schlüsselposition tätigen
Mitarbeiters, Streik und Aussperrung soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
d) Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jeden
vollen Monat der Verspätung nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist
gemäß Ziffer 11b dieser Bedingungen 0,5 %, im ganzen aber höchstens 3 %. vom
Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.
e) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5
%. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist
anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
f) Der Lieferer ist berechtigt, nach seinem Ermessen Teillieferungen zu erbringen und
in Rechnung zu stellen, so daß der, der Teillieferung entsprechende Teil des
Preises, fällig wird. Anzahlungen werden anteilig auf die einzelnen Teillieferungen
verrechnet.
g) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers
voraus.
4. Gefahrübergang und Entgegennahme:
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller
über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und
Aufstellung übernommen hat.
Auf Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer gegen
Transportschäden versichert.
b) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu
vertreten hat, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den
Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
c) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus der Haftung für Mängel der Lieferung
entgegenzunehmen.
d) Abweichungen von der Rechnung oder vom Lieferschein sind unverzüglich nach
Empfang der Ware schriftlich zu melden.
5. Vorbehalte:
Infolge Modell- und Konstruktionsänderungen kann für die genaue Übereinstimmung
mit der Abbildung keine Gewähr übernommen werden. Dasselbe gilt auch für
Gewichtsangaben und Maße. Nach Auftragserteilung vom Besteller gewünschte
Änderungen sind schriftlich mitzuteilen und bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen
Bestätigung durch den Lieferer.
6. Sonderanfertigungen:
Werden von der üblichen Serie abweichende Sonder- bzw. Spezialausführungen
bestellt,so ist eine anteilmäßige Vorauszahlung zu leisten. Eine Stornierung des
Auftrages istnicht möglich, zumal das betreffende Objekt anderweitig nicht verwertet
werden kann.Die von dem Lieferer vorgelegten Projektzeichnungen für Sonder- bzw.
Spezialausführungen sind von dem Besteller zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.
7. Preis und Zahlung:
a) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
b) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind,
der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats
c) Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 2% über dem
jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 5% berechnet, ohne daß es einer
Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges ist der Lieferer auch berechtigt, die ihm
von seiner Bank jeweils berechneten Sätze für Kontokorrentkredite in Anrechnung
zu bringen. Der Besteller ist im Falle des Verzuges weiters verpflichtet, sämtliche
Mahn- und insbesondere Inkassospesen zu bezahlen. Die Geltendmachung
weiterer Ansprüche oder Forderungen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Im Falle von Ratenzahlung werden bei Überschreitung einer Ratenfälligkeit sofort,
ohne daß es einer weiteren Mahnung bedarf, die gesamten restlichen jeweils noch
ausstehenden Beträge zur Zahlung fällig. (Terminverlust)
d) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft, auch nicht
im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
e) Die Preise gelten ab Werk und sind reine Warenpreise in Euro. Die Umsatzsteuer
wird gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten für alle Kaufgegenstände die am
Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Falls sich die Gestehungskosten durch
Preiserhöhung in den Rohmaterialien, Konstruktionsänderung infolge Verwendung
anderer Werkstoffe, Löhne etc. ändern, erfahren auch die Preise eine
entsprechende Änderung.
f) Bei Wechsel- und Scheckzahlungen wird seitens des Lieferers keine Verbindlichkeit
für rechtzeitiges Vorzeigen und Protest übernommen. Die Annahme von Wechseln
und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche Diskont oder sonstige Spesen
werden an den Besteller weiterverrechnet. Verzugszinsen, Kursverluste und
dergleichen fallen dem Einsender zur Last.
g) Eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen den
Lieferer zu deren Abänderung.
Bei Zahlungseinstellung, Ausgleich oder Konkurs des Käufers ist die
Kaufpreisforderung sofort fällig.
8a) Eigentumsvorhalt:
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche
Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der bestehenden
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus
gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen wie auch sämtliche infolge eines
Zahlungsverzuges aufgelaufenen Forderungen einschließlich Anwaltskosten
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen
ist. Handelt es sich bei der Lieferung um Maschinenteile, so geht im Falle des
Einbaues der Teile das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware nicht unter. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet gegenüber dem
Lieferer für aus der Unterlassung der Benachrichtigung entstehende
Vermögensnachteile.
8b) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen seines
Handelsgewerbes weiterzuverkaufen, jedoch nur unter der Bedingung, daß er seinen
Kunden unwiderruflich anweist, die noch offene Forderung des Lieferers in der vom
Lieferer selbst bekanntgegebenen Höhe an diesen direkt und für Rechnung des
Bestellers zu bezahlen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Sofern der Besteller die
Vorbehaltssache an einen Dritterwerber weiter veräußert, der die Vorbehaltssache
nicht sofort bezahlt, hat der Besteller den Dritterwerber schriftlich anzuweisen, daß
dieser die Vorbehaltssache im Namen des Lieferers als Vorbehaltseigentümer
innehat und daß der Dritterwerber sämtliche Zahlungen für Rechnung des Bestellers
an den Lieferer direkt zu leisten hat, bis die Forderungen des Lieferers in der von
diesem bekanntgegebenen Höhe abgedeckt sind; der Besteller hat den Lieferer
hievon zu verständigen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei
Zahlungseinstellung des Bestellers.
Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Dritterwerber oder gegen Dritte erwachsen, und zwar
gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Es ist dem Besteller untersagt, mit dem Dritterwerber Abreden zu treffen, welche die
Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die
Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferer zunichte macht oder beeinträchtigt
Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hievon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand mit
anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
des Bestellers gegen den Dritterwerber in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller
stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht
dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so
erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit
die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben,
als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 50 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise
bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen samt Anhang das
Eigentum an der Vorbehaltssache ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die
abgetretenen Forderungen ihm zustehen. Der Eigentumsvorbehalt und die dem
Lieferer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus
Eventual-Verbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen
ist. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl, Maschinen-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern
nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Die Kosten, die bei Rücknahme der Vorbehaltsware anfallen, gehen zu Lasten des
Bestellers.
9. Mängelhaftung, Gewährleistung:
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter
Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie
folgt:
a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl
des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten (bei
Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Ablieferung nachweisbar
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere
wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung –
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. ‚Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die
Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die
Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung
der Haftungsansprüche die ihm gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses
zustehen. Das gleiche gilt für Transportleistungen. Die Abtretung der
Haftungsansprüche erfolgt ohne Haftung für die Einbringlichkeit.
b) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in
allen Fällen vom Zeitpunkt der Ablieferung an in 12 Monaten.
c) Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind.
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung –
ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind, sowie
Schäden, die durch die Weiterverwendung des Liefergegenstandes bei Vorliegen
eines Mangels im Sinne der Ziffer 10 lit a entstanden sind.
d) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller nach Verständigung
mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder
wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom
Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
e) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt
der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die
Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Kosten des Aus- und
Einbaues – Fahrtkosten, Reise und Arbeitszeit, Auslösung – sowie alle übrigen
Kosten trägt der Besteller.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes gem. Ziffer 10a und b dieser
Bedingungen gehaftet.
g) Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller
seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
h) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige schriftliche
Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
i) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen
nicht.
j) Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung des § 933b ABGB
(Besonderer Rückgriff) und wird dieser Verzicht vom Lieferer ausdrücklich
angenommen.
10. Recht des Bestellers auf Rücktritt:
a) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte
Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
und nachweisbares Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies
nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
b) Liegt Lieferverzug im Sinne von Ziffer 4 der Lieferbedingungen vor, und gewährt der
Besteller dem im Verzuge befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist,
welche bei Serienfertigung mindestens 1 Monat, bei Sonderanfertigung mindestens
3 Monate betragen muß, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf
dieser Frist die Annahme dieser Leistung ablehnt, und wird diese Nachfrist durch
Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt
berechtigt.
c) Tritt die Unmöglichkeit während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
d) Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
insbesondere solche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz
von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden ist.
11. Recht des Lieferers auf Rücktritt:
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 4 vorstehender
Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Leistung
erheblich verändern oder auf dem Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für
den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem
Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktrittes bestehen
nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist
vereinbart war.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand:
Für Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-
Kaufrechts, der Verweisungsnormen des IPRG und der VO (EG) Nr. 593/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-Verordnung) ist ausgeschlossen.Die
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren deutsche, inländische
Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden
Rechtsstreitigkeiten ist das am Sitz des Lieferers sachlich zuständige Gericht
ausschließlich örtlich zuständig.
13. Haftung/Produkthaftung/Haftungsbegrenzung:
Zum Schadenersatz ist der Lieferer in allen in Betracht kommenden Fällen nur dann
verpflichtet, wenn den Lieferer Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trifft: Bei leichter
Fahrlässigkeit haftet der Lieferer ausschließlich für Personenschäden.
Das Verschulden des Lieferers ist in allen Fällen durch den Besteller nachzuweisen.
Die Haftung des Lieferers ist pro Schadensfall mit € 2.000,00 begrenzt.
Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Vertragseinbußen, Zinsverluste,
unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus
Ansprüchen Dritter, Schäden durch Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall,
Verlusten von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer
nicht. Allfällige Regressforderungen, die der Besteller oder Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gegen den Lieferer richten,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der
Fehler in der Sphäre des Lieferers verursacht und zumindest grob fahrlässig
verschuldet worden ist.
14. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die
Gültigkeit
der Bedingungen im übrigen nicht. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung
wird durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Kommanditgesellschaft mit Sitz in Detmold, Amtsgericht Lemgo HRA5354-Persönlich haftende Gesellschafterin : Glade Verwaltungs GmbH Detmold, Amtsgericht Lemgo HRB 8207,
Geschäftsführer Dipl. Ing.(FH) Stephan Glade